Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Geltungsbereich
- Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Leistungen“) eines Unternehmens der NEWSTON Gruppe (nachfolgend „NEWSTON“) an einen Kunden, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
- „Kunde“ und damit Vertragspartner sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“) oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“). Soweit Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen an Unternehmer gerichtet sind, finden diese Vorschriften nur auf Unternehmer Anwendung. Für Verbraucher gilt insoweit das Gesetz, wenn in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die den Allgemeinen Bedingungen von NEWSTON widersprechen oder diese ergänzen, gelten nur insoweit, als NEWSTON ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung erfolgen Leistungen von NEWSTON in jedem Fall auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen, selbst wenn NEWSTON in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Auftrag vorbehaltlos ausführt.
- Hinweise auf die Geltung des Gesetzes haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den Allgemeinen Bedingungen nicht unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Leistungsangaben
- Angaben, Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit den Leistungen von NEWSTON erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von NEWSTON. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte und keine zugesagten Eigenschaften.
- Alle Angaben über die Waren und Leistungen von NEWSTON, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind annähernde Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern annähernde Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Branchenübliche Abweichungen sind zulässig.
- Die Waren unterliegen üblichen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, wodurch keine Gewährleistungsrechte begründet werden.
- Die Beschreibung von Ware als „gebraucht“ ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Abnutzungserscheinungen, Qualitätsfehler oder sonstige Einschränkungen, die sichtbar sind oder sich typischerweise aus der Eigenschaft als gebraucht ergeben, sind bei gebrauchter Ware keine Mängel.
- Lieferung
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, liefert NEWSTON ab Werk (EXW INCOTERMS 2020) des diese Allgemeinen Bedingungen verwendenden Unternehmens der NEWSTON Gruppe.
- NEWSTON schuldet die Versendung der Leistungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Versendet NEWSTON auf Verlangen und Kosten des Kunden Waren an einen anderen Bestimmungsort (nachfolgend „Versendungskauf“), behält sich NEWSTON die Lieferung durch die eigene Lieferorganisation vor.
- Fristen und Termine sind nur verbindliche Lieferfristen (nachfolgend „Lieferfristen“), wenn NEWSTON diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung handelt es sich um unverbindliche Zielvorgaben.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch NEWSTON (nachfolgend „Auftragsbestätigung“).
- Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fest“, „fix“ oder „verbindlich“ bestätigt wurden, kann der Kunde NEWSTON zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst mit Ablauf dieser Lieferfrist kann NEWSTON durch Mahnung des Kunden in Verzug geraten. Im Übrigen richtet sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber NEWSTON nicht nach, insbesondere im Falle des Annahme- und / oder des Zahlungsverzugs, verlängern sich Lieferfristen um diesen Zeitraum. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
- NEWSTON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind. Eine Teillieferung und Teilleistung ist dem Kunden zumutbar, wenn die Teillieferung oder Teilleistung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzbar ist, die Erbringung der übrigen Lieferung oder Leistung gesichert ist und dem Kunden keine wesentlichen zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, NEWSTON erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen.
- Unbeschadet des Rechts des Kunden wegen einer von NEWSTON zu vertretender Pflichtverletzung oder eines Mangels von dem Vertrag zurückzutreten, ist ein freies Kündigungsrecht des Unternehmers ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn mit angemessener Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts aufgefordert wird und vor Ablauf dieser Frist der Rücktritt nicht erklärt wird.
- Exportkontrolle
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US- Exportkontrollrecht und gegebenenfalls dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer, an gesperrte Personen oder an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit seinem Auftrag die Konformität mit den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Leistungen verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für eine Ausfuhr und/oder Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.
- Verzögert sich die Erfüllung einer Verpflichtung auf Grund von Zulassungs- oder Genehmigungsanforderungen oder sonstigen Anforderungen oder Verfahren gemäß den anwendbaren exportkontrollrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
- NEWSTON und der Kunde haben ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch anwendbare exportkontrollrechtliche Gesetze oder Verordnungen verboten ist. Der Grund für eine Leistungsverweigerung ist unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde wird keine Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re- exportieren; in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen, direkt oder indirekt nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, exportieren oder re-exportieren. Einschlägig ist die jeweils gültige Fassung der vorstehend unter (i) und (ii) aufgeführten EU-Verordnungen.
- Der Kunde wird nach besten Kräften sicherstellen, dass der Zweck der Ziffer 4.4 nicht durch Dritte in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
- Der Kunde hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Lieferkette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziffer 4.4 unterlaufen würden.
- Jeder Verstoß gegen die Ziffern 4.4, 4.5 oder 4.6 stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Verpflichtung des Vertrags dar, und NEWSTON stehen angemessene Abhilfemaßnahmen zu, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: das Recht zur Kündigung des Vertrags; und das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtwerts des Vertrags oder des Preises der ausgeführten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, mindestens jedoch in Höhe von 50.000 EUR zu verlangen.
- Der Kunde wird NEWSTON unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung und Einhaltung der Ziffern 4.4, 4.5 oder 4.6, einschließlich etwaige relevante Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziffer 4.4 unterlaufen könnten, informieren. Der Kunde stellt NEWSTON Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung dieser Informationen durch NEWSTON zur Verfügung.
- Gefahrenübergang
- Der Gefahrenübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Verzögert sich im Falle eines Versendungskaufs die Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf Grund eines Annahmeverzugs, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche und Rechte, insbesondere die Geltendmachung von etwaigen Schäden und Mehraufwendungen (z.B. für Lagerkosten), bleiben unberührt.
- Zahlung
- Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von NEWSTON genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
- Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
- Soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise von NEWSTON jeweils ab Werk des diese Allgemeinen Bedingungen verwendenden Unternehmens der NEWSTON Gruppe. Der Kunde hat insbesondere zusätzlich Kosten für Fracht, Transport, Versand und Versicherung, öffentliche Abgaben (inklusive Quellensteuer), behördliche Genehmigungen und Zölle sowie über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten zu tragen. Für behauptete nachträgliche Vereinbarungen gilt Ziffer 15.4.
- Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Ausführung der Leistung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (§§ 288, 247 BGB), wobei sich NEWSTON die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehält. Gegenüber einem Kaufmann bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- NEWSTON behält sich vor, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit Auftragsbestätigung erklärt.
- Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die synallagmatisch mit der Hauptforderung verknüpft sind (z.B. Gegenrechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung).
- Ein Unternehmer darf seine Gegenleistung nur dann zurückhalten, wenn die Gegenleistung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden ist NEWSTON berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
- Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern
- Gegenüber einem Verbraucher behält sich NEWSTON das Eigentum an gelieferten Waren (nachfolgend in Ziffer 7 „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises dieser Vorbehaltsware vor.
- Der Verbraucher hat NEWSTON unverzüglich über Pfändungen der Vorbehaltsware oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbrauchers zu informieren.
- Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern
- NEWSTON behält sich das Eigentum an gelieferten Waren gegenüber Unternehmern bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechts- und Geschäftsverhältnis vor (nachfolgend in Ziffer 8 „Vorbehaltsware“).
- Der Unternehmer ist bis auf Widerruf und nur unter den Bedingungen der nachfolgenden Ziffern berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
- Die Vorbehaltsware wird im Namen von und für NEWSTON als Hersteller verarbeitet oder umgebildet. Kann NEWSTON bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, kein Alleineigentum erwerben, erwirbt NEWSTON das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Erlischt das Eigentum von NEWSTON durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Unternehmer bereits hiermit die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neu geschaffenen Sache auf NEWSTON im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt die neu geschaffene Sache sorgfältig und unentgeltlich für NEWSTON. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die neu geschaffene Sache, für die das Gleiche gilt wie für die Vorbehaltsware.
- Der Unternehmer tritt bereits hiermit entstehende Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neu entstandenen Sache insgesamt oder in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils an NEWSTON ab. Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen, nicht von NEWSTON gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung gegen Dritte aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der durch NEWSTON jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Unternehmer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an NEWSTON ab. Die Abtretung der Forderung dient in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. NEWSTON nimmt diese Abtretung an.
- Der Unternehmer ist bis auf Widerruf durch NEWSTON zur Einziehung der an NEWSTON abgetretenen Forderungen ermächtigt.
- Der Unternehmer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten oder, sofern es sich bei dem Abnehmer um einen Verbraucher handelt, jedenfalls in dem zulässigen Umfang.
- NEWSTON ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Geschäftsverhältnis mit NEWSTON nicht ordnungsgemäß nachkommt oder auf Grund eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers von dem Vertrag zurücktritt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Unternehmer auf Verlangen von NEWSTON unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, NEWSTON die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. NEWSTON ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
- Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen. Der Unternehmer hat NEWSTON unverzüglich zu informieren, wenn ein Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte droht, insbesondere im Falle von Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzmaßnahmen. Ferner hat der Unternehmer den Dritten unverzüglich über den bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Verletzt der Unternehmer diese Pflichten, behält sich NEWSTON vor, von dem Unternehmer Ersatz der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung und Schäden zu verlangen.
- NEWSTON wird die bestehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert des Sicherungsguts 110 % der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend überschreitet.
- Macht NEWSTON den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn NEWSTON den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers ist NEWSTON berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und / oder die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Unternehmer kann NEWSTON insofern kein Recht zum Besitz entgegenhalten.
- Rechte an Software
- Für sämtliche an den Kunden gelieferte Software gelten die jeweils zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen (End User License Agreements oder „EULA“).
- An dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Leistungen, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Dokumentationen, die im Auftrag des Kunden angefertigt werden und die Leistungen von NEWSTON darstellen, werden dem Kunden in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt.
- Quellprogramme werden nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung überlassen.
- Mangelhaftung (Gewährleistung)
- Besteht ein Sach- oder Rechtsmangel (nachfolgend „Mangel“) an Leistungen, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von NEWSTON durch Beseitigung des Mangels oder Erbringung mangelfreier Leistung. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus-, Um- oder Ausbau des Liefergegenstands oder den Einbau oder die Montage einer mangelfreien Sache, wenn NEWSTON zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten bleiben unberührt.
- Der Kunde hat NEWSTON die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Beanstandete Waren sind NEWSTON in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, hat NEWSTON nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Bedingungen zu tragen oder zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann NEWSTON vom Kunden die Erstattung der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
- Ein Unternehmer, der zugleich Kaufmann im Sinne des HGB ist, muss seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich schriftlich oder in Textform nachkommen. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
- NEWSTON ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Kunde NEWSTON auf dessen Aufforderung hin die beanstandete Ware nicht zur Überprüfung zugesendet hat.
- Der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.
- Wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von NEWSTON nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, besteht keine Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Für einen Verbraucher bleibt § 477 BGB unberührt.
- Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durch NEWSTON aufgrund einer Mängelanzeige des Kunden erfolgen ohne Präjudiz und führen nur bei ausdrücklicher Erklärung eines Anerkenntnisses zu einem Neubeginn der Verjährung.
- Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen tatsächlichen Mängeln gelten die Bestimmungen in Ziffer 11. In den Fällen der Ziffern 11.5 sowie im Falle einer Haftung wegen Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richten sich die Rechte des Kunden jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr und gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. In den Fällen der Ziffer 11.5 sowie im Falle der Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richtet sich die Verjährung jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Haftungsausschluss und -beschränkung
- Unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, haftet NEWSTON, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Vertragspflicht, deren Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, haftet NEWSTON hingegen nur der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung von NEWSTON ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung bleibt unberührt.
- Die in den Ziffern 11.1 bis 11.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden NEWSTON zu vertreten hat.
- Die in den Ziffern 11.1 bis 11.4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn NEWSTON den Mangel arglistig verschwiegen, oder NEWSTON eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von NEWSTON, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass NEWSTON verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) übernommen hat, oder für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen NEWSTON tritt für einen Unternehmer nach einem Jahr ein und für einen Verbraucher nach zwei Jahren beginnend mit Ablieferung der Sache an den Kunden. Im Fall der deliktischen Haftung tritt die Verjährung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen ein. In den Fällen der Ziffer 11.5 sowie im Falle der Haftung für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, richtet sich die Verjährung jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Ist der Kunde ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Ware und der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen NEWSTON die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei Lieferung von Software haftet NEWSTON für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.
- Die unbeschränkte Haftung gemäß den Ziffern 11.1 und 11.5 geht sämtlichen Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen innerhalb dieser Allgemeinen Bedingungen vor, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die vorrangige Geltung der Ziffern 11.1 und 11.5 verwiesen wird.
- Höhere Gewalt
- NEWSTON ist nicht haftbar für die Unmöglichkeit oder den Verzug einer Leistungserbringung, wenn die Unmöglichkeit oder der Verzug durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse verursacht wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von NEWSTON abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) und für die NEWSTON nicht verantwortlich ist (nachfolgend „Höhere Gewalt“). Soweit Höhere Gewalt es wesentlich erschwert oder unmöglich macht, die Leistungen zu erbringen und das Hindernis nicht nur vorübergehend ist, ist NEWSTON berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wenn die Höhere Gewalt vorübergehend ist, werden Termine für die Erbringung der Leistung um die Zeit des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase verschoben. Soweit von dem Kunden vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er die Verschiebung der Leistung akzeptiert, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, indem er NEWSTON unverzüglich seinen Rücktritt erklärt.
- Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
- Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil der Kunde die Leistungen von NEWSTON in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, verpflichtet sich NEWSTON, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde NEWSTON unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und NEWSTON alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Leistungen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass NEWSTON nach seiner Wahl entweder die Leistungen zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder die Leistungen zurücknimmt und den an NEWSTON entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Leistungen und die Nutzungsdauer berücksichtigenden Betrages, erstattet.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nur in den Grenzen der Ziffer 11 zu. NEWSTON hat keine Verpflichtungen gemäß Ziffer 12.1, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Leistungen von NEWSTON nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit fremden Bestandteilen eingesetzt werden.
- Entsorgung
- Der Kunde hat die warenbegleitenden Informationen von NEWSTON bei der Entsorgung der Leistungen, insbesondere der Ware, zu beachten und sicherzustellen, dass die Leistungen ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt oder einer Wiederverwendung zugeführt werden.
- Ist der Kunde ein Unternehmer, ist er verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Leistungen, insbesondere der Ware oder deren Bestandteilen, hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen. Ist der Kunde ein Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Entsorgung.
- Vertraulichkeit, Datenschutz
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die NEWSTON im Zusammenhang mit Aufträgen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig oder vom Kunden ausdrücklich gekennzeichnet.
- NEWSTON ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen der NEWSTON Gruppe zu übermitteln, sofern dies für die Durchführung des Rechtsgeschäftes erforderlich ist oder betroffene Personen eingewilligt haben. Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten sowie deren Verarbeitungszweck zu erhalten. Etwaige Auskunftsersuchen oder die Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte sind stets an NEWSTON zu richten und werden im Rahmen geltender Datenschutzbestimmungen wahrgenommen. NEWSTON und der Kunde werden die anwendbaren Datenschutzvorschriften einhalten, insbesondere die europäische Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) sowie zusätzliche vertragliche Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 der DSGVO.
- Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des diese Allgemeinen Bedingungen verwendenden Unternehmens der NEWSTON Gruppe. NEWSTON ist gleichwohl berechtigt, den Kunden auch am für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Diese Ziffer 15.1 findet keine Anwendung auf Verbraucher.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): NEWSTON wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
- Für das Bestehen und den Inhalt von nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.